Wenn Sie das Kapitalwahlrecht der Einmalbeitragsrente ausüben oder den Vertrag zurückkaufen, zählt der Ertrag steuerlich zu den „Einkünften aus Kapitalvermögen". Als Ertrag gilt die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Beitragszahlungen.
Das müssen Sie bei einer vorzeitigen Auszahlung beachten:
Wird die Versicherungsleistung vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen oder vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, unterliegt der volle Ertrag der Kapitalertragsteuer von 25 %.
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.